CE-Kennzeichnung: Pflichten, Ablauf und Dokumente für Maschinenbauer

CE-Kennzeichnung ist kein Prüfstempel. Keine externe Behörde prüft Ihre Maschine und stempelt sie ab. Der Hersteller erklärt selbst — durch Unterschrift unter die Konformitätserklärung — dass die Maschine alle geltenden EU-Anforderungen erfüllt. Die volle Haftung liegt beim Hersteller.

Das ist der entscheidende Unterschied zu vielen anderen Zertifizierungen: CE bedeutet Selbstverantwortung. Und das bedeutet, dass ein CE-Zeichen auf einer Maschine keine Aussage über die tatsächliche Sicherheit macht — sondern nur über die Bereitschaft des Herstellers, die Verantwortung zu übernehmen.

Was genau hinter dieser Verantwortung steckt, welche Schritte gesetzlich vorgeschrieben sind, und wo die häufigsten Fehler passieren: das zeigt dieser Artikel.

Rechtsgrundlage: Was gilt gerade — und was kommt

Bis zum 20. Januar 2027 gilt die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG. Ab diesem Datum tritt die EU-Maschinenverordnung 2023/1230 in Kraft und löst die Richtlinie ab. Der wesentliche Unterschied: Eine Richtlinie muss von jedem EU-Mitgliedstaat in nationales Recht umgesetzt werden (in Deutschland: 9. ProdSV). Eine Verordnung gilt direkt und einheitlich in allen EU-Staaten ohne nationale Umsetzung.

💡 Was sich mit der Maschinenverordnung 2023/1230 ab Januar 2027 ändert:
  • KI-Systeme und autonome Maschinen werden erstmals explizit erfasst
  • Digitale Betriebsanleitung (auf Datenträger oder online) wird offiziell anerkannt
  • Erweiterte Anforderungen an Cybersicherheit bei vernetzten Maschinen
  • Neue Kategorien für Anhang I (gefährlichste Maschinen) erweitert
  • Für vor dem 20.01.2027 in Verkehr gebrachte Maschinen gilt weiterhin die Richtlinie

→ Mehr Details: EU-Maschinenverordnung 2027: Was jetzt zu tun ist

Für wen gilt die CE-Kennzeichnungspflicht?

Nicht jede Maschine braucht ein CE-Zeichen — aber fast jede im gewerblichen Bereich verwendete Maschine fällt unter irgendeine EU-Richtlinie oder -Verordnung.

CE-Pflicht nach Maschinentyp — Übersicht
Maschinentyp CE-Zeichen Dokument Rechtsgrundlage
Vollständige Maschine ✅ Ja EU-Konformitätserklärung Maschinenrichtlinie 2006/42/EG
Unvollständige Maschine ❌ Nein Einbauerklärung Maschinenrichtlinie 2006/42/EG
Auswechselbare Ausrüstung ✅ Ja EU-Konformitätserklärung Maschinenrichtlinie 2006/42/EG
Elektrische Betriebsmittel ✅ Ja EU-Konformitätserklärung Niederspannungsrichtlinie 2014/35/EU
Druckgeräte (PS × V > 50 bar·l) ✅ Ja EU-Konformitätserklärung Druckgeräterichtlinie 2014/68/EU

Der häufigste Irrtum: Unvollständige Maschinen (Subsysteme, die in eine größere Maschine eingebaut werden) dürfen kein CE-Zeichen tragen. Sie erhalten eine Einbauerklärung, in der der Hersteller erklärt, dass die unvollständige Maschine erst nach Integration in eine vollständige Anlage in Betrieb genommen werden darf. Die vollständige Anlage bekommt dann das CE-Zeichen.

Die 7 Schritte zur CE-Kennzeichnung

Ablauf CE-Kennzeichnung in 7 Schritten Flussdiagramm der 7 Schritte: Risikobeurteilung → Normen → Sicherheitslösungen → Technische Dokumentation → Konformitätsbewertung → Konformitätserklärung → CE-Zeichen anbringen ① Risikobeurteilung EN ISO 12100 ② Normen wählen harmonisierte EN-Normen ③ Sicherheitslösungen umsetzen + prüfen ④ Technische Doku Anhang VII MRL ⑤ Konformitäts- bewertung ⑥ Konformitäts- erklärung ⑦ CE-Zeichen anbringen + Lieferung Technische Dokumentation: 10 Jahre aufbewahren

Schritt 1: Risikobeurteilung nach EN ISO 12100

Die Risikobeurteilung ist der rechtlich wichtigste und inhaltlich anspruchsvollste Schritt. Sie muss alle Lebensphasen der Maschine abdecken: Transport, Montage, Inbetriebnahme, Normalbetrieb, Reinigung, Wartung, Störungsbehebung und Entsorgung. Und sie muss vorhersehbaren Missbrauch einschließen — nicht nur bestimmungsgemäßen Gebrauch.

Aus meiner Praxis im Sondermaschinenbau: Die Risikobeurteilung wird von vielen Herstellern als letzter Schritt der Dokumentation betrachtet — als bürokratische Pflichtübung die man am Ende ausfüllt. Das ist der falsche Ansatz. Eine echte Risikobeurteilung nach EN ISO 12100 beginnt in der Konstruktionsphase, beeinflusst Designentscheidungen und dokumentiert diese Entscheidungen nachvollziehbar. Nachträgliche Risikobeurteilungen zeigen immer Lücken — weil die Konstruktionsentscheidungen ohne systematische Risikobetrachtung getroffen wurden.

Eine ausführliche Schritt-für-Schritt-Anleitung zur Risikobeurteilung finden Sie im Artikel Risikobeurteilung Schritt für Schritt (EN ISO 12100).

Schritt 2: Harmonisierte Normen identifizieren

Harmonisierte Normen genießen Konformitätsvermutung: Wer sie vollständig anwendet, kann davon ausgehen, die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen der Richtlinie zu erfüllen. Normen sind jedoch freiwillig — man kann auch abweichen, muss dann aber den gleichwertigen Schutz anderweitig nachweisen.

Wichtige harmonisierte Normen für Maschinenbau und CE-Kennzeichnung
Norm Inhalt Typ
EN ISO 12100 Risikobeurteilung — Grundnorm Typ A
EN ISO 13849-1 Sicherheitsbezogene Steuerungen (PL a-e) Typ B
EN 62061 / IEC 62061 Funktionale Sicherheit elektrischer Steuerungen (SIL) Typ B
EN ISO 13857 Sicherheitsabstände — obere und untere Gliedmaßen Typ B
EN ISO 14119 Verriegelung trennender Schutzeinrichtungen Typ B
EN ISO 13855 Anordnung von Schutzeinrichtungen (Annäherungsgeschwindigkeit) Typ B

Schritt 3–4: Sicherheitslösungen umsetzen und dokumentieren

Das Drei-Stufen-Prinzip nach EN ISO 12100 gibt die Reihenfolge vor: Erstens inhärente Sicherheit durch Konstruktion (kein Risiko möglich), zweitens technische Schutzmaßnahmen (Abschirmungen, Verriegelungen), drittens Benutzerinformation (Hinweisschilder, Betriebsanleitung). Benutzerinformation ist ausdrücklich die letzte Maßnahme — nicht die erste.

Schritt 5: Konformitätsbewertung — intern oder Notifizierte Stelle

Die meisten Maschinen können im internen Fertigungskontrollverfahren (Anhang VIII der Maschinenrichtlinie) selbst zertifiziert werden — ohne externe Prüfstelle. Ausnahmen sind Maschinen nach Anhang IV (besonders gefährliche Kategorien):

  • Maschinen zum Heben von Personen (Aufzüge, Bühnen)
  • Bestimmte Säge- und Holzbearbeitungsmaschinen
  • Pressen für die Kaltmassivumformung
  • Unterflureinbau-Hebebühnen für Fahrzeuge
  • Schutzeinrichtungen (trennend und nichttrennend) für Anhang-IV-Maschinen

Für Anhang-IV-Maschinen ist eine Notifizierte Stelle (z. B. TÜV, DEKRA, BG PRÜFZERT) einzubeziehen — entweder für eine EG-Baumusterprüfung oder als Überwachung der internen Fertigungskontrolle.

❌ Die 5 häufigsten CE-Fehler aus der Praxis
  • Risikobeurteilung nachträglich erstellt: Wird nach der Konstruktion ausgefüllt statt sie zu begleiten — Lücken sind vorprogrammiert
  • CE-Zeichen auf unvollständiger Maschine: Subsysteme und Baugruppen die in Anlagen eingebaut werden brauchen eine Einbauerklärung, kein CE
  • Betriebsanleitung fehlt oder ist unvollständig: Fehlende Wartungsanweisungen, fehlende Restrisiko-Hinweise, fehlende Sprachversion für das Bestimmungsland
  • Änderungen ohne erneute Konformitätsbewertung: Wird die Maschine nachträglich wesentlich verändert, muss das CE-Verfahren wiederholt werden
  • Technische Dokumentation nicht vollständig: Schaltpläne fehlen, Prüfberichte fehlen, Risikobeurteilung nicht auf aktuellem Stand der Konstruktion

Schritt 6: EU-Konformitätserklärung ausstellen

Die Konformitätserklärung ist das rechtliche Kernstück. Sie muss enthalten: Name und Adresse des Herstellers, Beschreibung und Identifizierung der Maschine (Typ, Serie, Seriennummer), alle angewandten Richtlinien und Normen, Name und Adresse des Bevollmächtigten (wenn vorhanden), Ort, Datum, Name und Funktion des Unterzeichners, und die Unterschrift.

Wichtig: Die Konformitätserklärung muss in der Amtssprache des Bestimmungslandes vorliegen (oder in allen EU-Amtssprachen). Eine englische Konformitätserklärung allein ist für den deutschen Markt nicht ausreichend.

Schritt 7: CE-Zeichen anbringen

Das CE-Zeichen muss auf der Maschine dauerhaft und gut lesbar angebracht sein — typischerweise auf dem Typenschild. Mindesthöhe: 5 mm. Format: Proportionen wie in Anhang III der Maschinenrichtlinie festgelegt. Das CE-Zeichen darf nicht verändert oder mit anderen Zeichen kombiniert werden die es unkenntlich machen.

💡 Technische Dokumentation nach Anhang VII — Checkliste

Diese Unterlagen müssen 10 Jahre nach dem letzten Herstellungsdatum aufbewahrt werden:

  • Allgemeine Beschreibung der Maschine
  • Gesamtzeichnung und Steuerungsschaltpläne
  • Vollständige Detailzeichnungen und Berechnungen für sicherheitsrelevante Bauteile
  • Risikobeurteilung (Dokumentation des gesamten Prozesses)
  • Angewandte Normen und andere technische Spezifikationen
  • Technische Berichte über durchgeführte Prüfungen
  • Betriebsanleitung (in der Sprache des Bestimmungslandes)
  • Serienfertigungs-Konformitätserklärungen eingebauter Bauteile

Achtung: Die Technische Dokumentation muss nicht mit der Maschine mitgeliefert werden — sie muss aber innerhalb angemessener Zeit (üblich: 10 Werktage) den Marktüberwachungsbehörden auf Anfrage vorgelegt werden können.

Für die Gesamtstrategie zur Maschinensicherheit und den Zusammenhang zwischen CE und Risikobeurteilung empfehle ich den Pillar-Artikel Maschinensicherheit und CE: Risikobeurteilung, Normen, Praxis.

Wesentliche Veränderung: Wann muss das CE-Verfahren wiederholt werden?

Eine „wesentliche Veränderung“ einer Maschine nach ihrer ersten Inbetriebnahme löst eine neue CE-Pflicht aus. Wesentlich ist eine Veränderung, die neue Risiken schafft oder bestehende Risiken erhöht, die in der ursprünglichen Risikobeurteilung nicht berücksichtigt wurden. Das können sein: neue Bearbeitungsoperationen, erhöhte Betriebsparameter (Druck, Drehzahl, Temperatur), neue Schutzeinrichtungen die die Sicherheitsstruktur verändern, oder Integration in eine neue Maschinenanlage mit geänderter Sicherheitslogik.

Ich empfehle, bei jeder geplanten Maschinenmodifikation vor der Umsetzung schriftlich zu dokumentieren, ob es sich um eine wesentliche Veränderung handelt. Diese Dokumentation schützt im Haftungsfall.

Fazit

CE-Kennzeichnung ist Selbstverantwortung — nicht Fremdprüfung. Wer das versteht, begreift auch, warum eine vollständige, ehrliche Risikobeurteilung so wichtig ist: Sie ist das Fundament, auf dem die gesamte Konformitätserklärung steht.

Drei Punkte die in der Praxis den Unterschied machen: Risikobeurteilung von Anfang an in den Konstruktionsprozess integrieren (nicht nachträglich). Technische Dokumentation vollständig und aktuell halten — sie ist das Beweismittel im Haftungsfall. Und bei Änderungen immer prüfen, ob eine wesentliche Veränderung vorliegt und das CE-Verfahren neu angestoßen werden muss.

Der nächste Schritt: Prüfen Sie für Ihre aktuelle Konstruktion, ob die Risikobeurteilung alle Lebensphasen abdeckt und ob die technische Dokumentation auf dem Stand der letzten Konstruktionsänderung ist.

FAQ — Häufig gestellte Fragen

Muss jede selbst gebaute Maschine ein CE-Zeichen haben?

Ja — wenn die Maschine in den Geltungsbereich der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG fällt und in der EU in Betrieb genommen oder in Verkehr gebracht wird. Das gilt auch für Maschinen, die ein Unternehmen ausschließlich für den eigenen Gebrauch herstellt. Ausnahmen: Maschinen ausdrücklich außerhalb des Geltungsbereichs (z. B. reine Handwerkzeuge ohne Antrieb, Haushaltsgeräte) und bestimmte Fahrzeuge und Schiffe nach speziellen Richtlinien.

Was ist der Unterschied zwischen CE-Zeichen und GS-Zeichen?

Das CE-Zeichen ist eine gesetzliche Pflicht für Produkte die in den EU-Binnenmarkt gebracht werden — es bedeutet, dass der Hersteller die EU-Richtlinien einhalten will (Selbsterklärung). Das GS-Zeichen (Geprüfte Sicherheit) ist ein freiwilliges deutsches Prüfzeichen, das von einer akkreditierten Prüfstelle vergeben wird — es bestätigt die tatsächliche Überprüfung des Produkts auf Sicherheit nach ZSG (Produktsicherheitsgesetz) und den einschlägigen Normen. GS schließt CE nicht aus — beide können auf einem Produkt vorkommen.

Was kostet ein CE-Verfahren für eine Sondermaschine?

Das hängt stark vom Maschinentyp und Komplexitätsgrad ab. Für einfache Sondermaschinen ohne Anhang-IV-Anforderungen: 5.000–15.000 € (intern, eigene Manntage für Risikobeurteilung, Dokumentation). Für komplexe Maschinen mit Anhang-IV-Anforderungen und externer Notifizierter Stelle: 15.000–50.000 €. Nachrüstung bei fehlerhafter ursprünglicher CE: erfahrungsgemäß 30–100 % der ursprünglichen Kosten — weil Konstruktionsänderungen, Nachprüfungen und neue Dokumentation notwendig werden.

Was passiert wenn die CE-Kennzeichnung fehlt oder falsch ist?

Die Marktüberwachungsbehörden (in Deutschland die Gewerbeaufsichtsämter und Berufsgenossenschaften) können bei fehlender oder falscher CE-Kennzeichnung die Maschine vom Markt nehmen, eine Nachbesserung anordnen und Bußgelder verhängen (bis 30.000 € nach ProdSG). Bei Unfällen mit einer nicht ordnungsgemäß CE-gekennzeichneten Maschine kann der Hersteller auch strafrechtlich haften. Versicherungen können Leistungen verweigern wenn nachgewiesen wird, dass die Maschine die CE-Anforderungen nicht erfüllte.

Gilt eine CE-Kennzeichnung auch außerhalb der EU?

Nein. CE gilt ausschließlich für den Europäischen Wirtschaftsraum (EU + Norwegen, Island, Liechtenstein). Für andere Märkte gelten eigene Anforderungen: USA (OSHA, UL-Listing), Großbritannien (UKCA nach Brexit), China (CCC), Russland (EAC), Australien (AS/NZS). Bei Export muss immer geprüft werden, welche Marktanforderungen des Ziellandes gelten. Das britische UKCA-Zeichen ist seit Ende der Brexit-Übergangsfristen für GB erforderlich — CE allein reicht dort nicht mehr.

Quellen und weiterführende Literatur

  • Maschinenrichtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
  • EU-Maschinenverordnung (EU) 2023/1230 — gilt ab 20.01.2027
  • EN ISO 12100:2010 — Sicherheit von Maschinen: Allgemeine Gestaltungsleitsätze, Risikobeurteilung
  • EN ISO 13849-1:2023 — Sicherheitsbezogene Teile von Steuerungen
  • Leitfaden zur Anwendung der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG, 3. Ausgabe — Europäische Kommission (2019)
  • BMAS / BAuA: Technische Regeln und Bekanntmachungen zur Betriebssicherheitsverordnung

Rechtlicher Hinweis

Die in diesem Artikel dargestellten Informationen zur CE-Kennzeichnung und den Anforderungen der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG sowie der EU-Maschinenverordnung 2023/1230 dienen der allgemeinen technischen Orientierung. Sie ersetzen keine rechtliche oder technische Beratung für konkrete Konformitätsbewertungsverfahren.

Die CE-Kennzeichnung und die zugrundeliegenden gesetzlichen Anforderungen sind komplex und können sich durch neue Normen, Rechtsprechung und Auslegungsempfehlungen der Europäischen Kommission ändern. Insbesondere der Übergang von der Maschinenrichtlinie zur EU-Maschinenverordnung ab Januar 2027 erfordert eine aktuelle Prüfung durch qualifizierte Fachleute. Für produkthaftungsrechtliche Fragen sowie für die konkrete Durchführung des Konformitätsbewertungsverfahrens empfehle ich die Einbeziehung eines spezialisierten Rechtsanwalts und/oder eines akkreditierten Sachverständigen. Die Verantwortung für die Richtigkeit der Konformitätserklärung und die Vollständigkeit der technischen Dokumentation liegt ausschließlich beim Hersteller.

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